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   BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64   

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https://dejure.org/1967,192
BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64 (https://dejure.org/1967,192)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.1967 - 1 BvL 25/64 (https://dejure.org/1967,192)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 1967 - 1 BvL 25/64 (https://dejure.org/1967,192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Rabattgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 292
  • NJW 1967, 1459
  • MDR 1967, 814
  • GRUR 1967, 605
  • DVBl 1967, 531
  • DB 1967, 1034
  • DÖV 1968, 219
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64
    Der Schutz der mittelständischen Einzelhandelsgeschäfte vor der überlegenen Konkurrenz der Großbetriebe des Einzelhandels, also etwa auch der Warenhäuser, ist ein vertretbares und verfassungsrechtlich zulässiges wirtschaftspolitisches Ziel (BVerfGE 19, 101 (114 f.)).

    Daß die Großunternehmen des Einzelhandels namentlich durch ihre strukturbedingte "Einkaufskraft" auch heute noch beträchtliche Vorteile in der Preisgestaltung besitzen, wird allgemein angenommen (vgl. etwa den Konzentrationsbericht des Bundesamts für die gewerbliche Wirtschaft vom 29. Februar 1964, BTDrucks. IV/2320, S. 30; BVerfGE 19, 101 (115)).

    Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es aber nicht vereinbar, daß aus dem Kreise der hier dem Mittelstand gegenübergestellten Großunternehmen nur die Warenhäuser herausgegriffen und allein durch das Rabattverbot gegenüber anderen Großunternehmen benachteiligt werden, die sich nach Größe und wirtschaftlicher Kraft von den Warenhäusern nicht unterscheiden und ebenfalls im Wettbewerb mit dem mittelständischen Einzelhandel stehen (vgl. auch BVerfGE 19, 101 (116)).

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64
    Dies allein berührt seine Gültigkeit nicht (BVerfGE 6, 389 (413 ff.)).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64
    Die zur Prüfung gestellte Bestimmung gilt, soweit sie hier in Betracht kommt, seit 1933: Der Bundesgesetzgeber hat sie aber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "in seinen Willen aufgenommen" (BVerfGE 11, 126 (129 ff.)).
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Obwohl § 134 BGB die Nichtigkeit nicht als Strafe statuiert (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268, 276; Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 13/83 [Rechtsentscheid], BGHZ 89, 316, 324; MünchKommBGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 134 Rn. 190), gebietet jedoch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass ein objektiv gleiches Verhalten nicht einerseits im Wege der analogen Anwendung einer Norm zivilrechtliche Nichtigkeitsfolgen nach sich zieht, jedoch andererseits eine - dem Grunde nach vorgesehene - Bußgeldanordnung aufgrund des Analogieverbots ausscheidet (vgl. BVerfGE 21, 292, 305; BGH, Urteile vom 24. Februar 1978 - I ZR 79/76, NJW 1978, 1856 unter I 3; vom 27. Oktober 1988 - IX ZR 38/88, BGHZ 105, 362, 365; vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 33; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, WM 2018, 1639 Rn. 19 [zum Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB]; vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, NJW 2019, 219 Rn. 39; vgl. auch Schmidt, GewArch 2010, 160, 161).
  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Die Verfassungswidrigkeit lässt sich folglich nicht schon daraus herleiten, dass sich aus den Gesetzesmaterialien keine Gründe für die Verschiedenbehandlung ergeben (vgl. BVerfGE 21, 292 ; 85, 238 ).
  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    In zeitlicher Hinsicht ist der Urteilsausspruch auf den Beginn der in den Ausgangsverfahren erheblichen Zeiträume, also vom 1. Juli 2002 an, zu beschränken (vgl. BVerfGE 21, 292 ).
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